§ 11 Geldbußen
Stand: 10.06.2019
Geldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes.
Änderungsverlauf
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16.05.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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